Allgemeine Geschäftsbedingungen der Materialforschungs- und -prüfanstalt an der Bauhaus-Universität Weimar (MFPA Weimar)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Sämtliche Leistungen der MFPA erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die MFPA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die MFPA in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung ihm gegenüber erbringt.
§ 2 Vertragsschluss und einseitige rechtserhebliche Erklärungen
Sämtliche Aufträge an die MFPA bedürfen der Schriftform. Änderungen jeder Art müssen durch die MFPA schriftlich bestätigt werden. Einseitige rechtserhebliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Herausgabeverlangen und Zustimmungen) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
§ 3 Zurverfügungstellung der Prüfobjekte/Prüfmaterialien sowie Unterlagen und Informationen
1. Prüfobjekte und/oder Prüfmaterialien sind der MFPA frachtfrei zuzusenden, zu übergeben oder sie werden im Rahmen des Auftrages durch die Mitarbeiter der MFPA bzw. deren Beauftragte gewonnen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der MFPA alle für die Ausführung des Auftrages, insbesondere zu den Prüfobjekten und/oder Prüfmaterialien notwendigen Informationen
und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen und die Prüfobjekte und/oder Prüfmaterialien frei von Rechten Dritter sind.
2. Für den Fall, dass es sich bei den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Prüfobjekten und/oder den Prüfmaterialien um belastetes Material (strahlendes, kontaminiertes etc.) handelt, hat er die MFPA rechtzeitig vor der Versendung, Übergabe bzw. Gewinnung darüber schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Übergabe bzw. Übernahme der Materialien keiner der Mitarbeiter der MFPA oder ein von ihr beauftragter Dritter zu Schaden kommt. Fehlt es an einer solchen Information durch den Auftraggeber, entsteht bei der MFPA aber gleichwohl bei oder nach der Übernahme der Prüfobjekte und/oder der Prüfmaterialien der begründete Verdacht, dass es sich hierbei um belastetes Material handelt, ist die MFPA berechtigt, vom Auftraggeber innerhalb angemessener Frist die Überprüfung durch einen geeigneten Sachverständigen zu verlangen und mit sofortiger Wirkung ihre insoweit vertragsgemäß geschuldeten Tätigkeiten bis zum Abschluss der Überprüfung einzustellen. Sollte sich der Verdacht der MFPA bestätigen, sind die insoweit angefallenen notwendigen
Sachverständigenkosten vom Auftraggeber zu tragen, andernfalls von der MFPA. Sollte im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung durch den Sachverständigen oder anderweitig erst bei Ausführung des Auftrages durch die MFPA festgestellt werden, dass es
sich bei den Prüfobjekten und/oder den Prüfmaterialien um belastetes Material handelt, von welchem für die Mitarbeiter der MFPA oder für einen von ihr beauftragten Dritten nicht beherrschbare gesundheitliche Gefahren ausgehen, ist die MFPA berechtigt, ihre Tätigkeit mit sofortiger Wirkung einzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die MFPA belastetes Material zur Prüfung annimmt, bei der Ausführung ihres Auftrages jedoch feststellt, dass das Maß der Belastung die für die MFPA beherrschbare Grenze übersteigt. Sollte einer der beiden letztgenannten Fälle eintreten, ist die MFPA berechtigt, das belastete Material unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht zu entsorgen.
3. Das bei der Ausführung des Auftrages nicht benötigte bzw. nicht zerstörte Prüfmaterial geht in das Eigentum der MFPA über, sofern es nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses vom Auftraggeber zurückverlangt oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Verlangt der Auftraggeber das nicht benötigte bzw. nicht zerstörte Prüfmaterial zurück, sind etwaig hierdurch anfallende Kosten der Rücksendung (Frachtkosten etc.) von ihm zu tragen.
4. Rückstellproben werden von der MFPA nur dann und so lange aufbewahrt, wie dies vereinbart oder festgelegt ist.
5. Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüfmaterials gegenüber der MFPA Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber die MFPA von Ansprüchen jedweder Art auf seine Kosten freizustellen.
6. Die Kosten für die Entsorgung der Prüfmaterialien trägt der Auftraggeber.
§ 4 Betriebs- und/oder Baustellensicherheit
1. Werden Mitarbeiter der MFPA im Rahmen des erteilten Auftrages im Betrieb oder auf Baustellen des Auftraggebers tätig, so verpflichtet sich dieser sicherzustellen, dass die Anlagen und Einrichtungen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Sollte dazu das Tragen besonderer Schutzausrüstung erforderlich sein, wird diese vom Auftraggeber auf seine Kosten gestellt. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, sind die Mitarbeiter der MFPA berechtigt, ihre Tätigkeit mit sofortiger Wirkung einzustellen.
2. Sofern für die Durchführung von Tätigkeiten der MFPA im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzliche Anzeige-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten einzuhalten und/oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind, ist hierfür der Auftraggeber verantwortlich.
§ 5 Entscheidungsregel für Konformitätsaussagen im Ergebnisbericht
Ist eine Entscheidungsregel für die Konformitätsaussage normativ oder gesetzlich festgelegt bzw. individuell mit dem Kunden vereinbart, wird diese angewendet. Anderenfalls gilt die Entscheidungsregel der MFPA: Die Messunsicherheit wird bei der Konformitätsentscheidung nicht berücksichtigt.
§ 6 Einwendungen gegen Prüfergebnisse und sonstige Ergebnisse; Beschwerdemanagement
1. Erhebt der Auftraggeber gegen das mitgeteilte Prüfergebnis innerhalb von 4 Wochen ab Zugang Einwendungen, so wird von der MFPA das Ergebnis, die Prüfapparatur und gegebenenfalls das Prüfverfahren überprüft, sofern dies möglich, zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wird das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, so fallen die für die wiederholte Prüfung notwendigen Kosten dem Auftraggeber zur Last, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
2. Die MFPA ist berechtigt, eine etwaig geschuldete Nacherfüllung bzw. Wiederholung der Prüfung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
3. Das Gleiche gilt für die im Rahmen sonstiger Verfahren (Studien, gutachterliche Stellungnahmen, Modellegierungen, Versuchsaufbauten etc.) gewonnenen Ergebnisse.
4. Bei Unzufriedenheit zu einer von der MFPA erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung hat jede natürliche oder juristische Person die Möglichkeit, schriftlich Beschwerde einzureichen (Postadresse: Materialforschungs- und -prüfanstalt an der Bauhaus-Universität Weimar, Coudraystraße 9, 99423 Weimar / E-Mail-Adresse: beschwerde@mfpa.de). Das zentrale Beschwerdemanagement ist im Qualitätsmanagementsystem verankert und kann auf Nachfrage eingesehen werden. Jede Beschwerde wird individuell geprüft, die Beantwortung erfolgt schriftlich in der Regel innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang.
§ 7 Haftung und Verjährung
1. Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
2. Auf Schadenersatz haftet die MFPA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die MFPA vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der MFPA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag wegen Verletzung einer sich aus diesem ergebenden Pflicht sowie Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in 1 Jahr; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach Abs. 2 verjähren jedoch ausschließlich nach
den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beginnt mit der Abnahme gemäß § 8 dieser AGB bzw. soweit eine solche nicht erforderlich oder ausgeschlossen ist, mit der Übersendung des Gutachtens, Prüfberichtes, Prüfzeugnisses bzw. sonstiger schriftlicher Erklärungen der MFPA über den Abschluss durchgeführter Prüfungen.
§ 8 Vergütung
1. Die Vergütung wird, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Leistungs- und Entgeltverzeichnis der MFPA berechnet. Bei Auftragserteilung durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erfolgt die Berechnung der Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben.
3. Der Rechnungsbetrag wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Leistungserbringung spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung jedoch nicht vor Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die MFPA ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsensatz zu verzinsen. Die MFPA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
5. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung werden Kosten in Höhe von EUR 2,50 berechnet. Der MFPA bleibt jedoch die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der MFPA kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
§ 9 Abnahme
1. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist der Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn die Leistungen der MFPA wesentliche Mängel aufweisen.
2. Nimmt der Auftraggeber die im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellten Leistungen der MFPA trotz eines entsprechenden Verlangens nicht ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werkes oder durch ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
3. Bezüglich eines fertiggestellten, selbständig abnahmefähigen Teils eines Werkes ist die MFPA berechtigt, vom Auftraggeber eine Teilabnahme zu verlangen. Soweit die MFPA von diesem Recht Gebrauch macht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber zudem nur dann befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 dieser AGB unberührt.
§ 11 Urheberrecht
1. Soweit im Rahmen der Auftragserfüllung über Untersuchungsergebnisse oder deren Bewertung erstellte Dokumente, Datensätze, o.Ä. dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die MFPA dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Dies gilt auch für die Weitergabe dieser Dokumente, Datensätze, o.Ä. an Behörden oder öffentliche Stellen.
2. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung über Untersuchungsergebnisse oder deren Bewertung erstellte Dokumente, Datensätze, o.Ä. zu verändern oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes in irgendeiner Art und Weise zu nutzen.
3. Eine Veröffentlichung im Rahmen der Auftragserfüllung über Untersuchungsergebnisse oder deren Bewertung erstellter Dokumente, Datensätze, o.Ä. – insbesondere über jegliche Art von Medien – und jede sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der MFPA.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die MFPA von den etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Falle unberechtigter Nutzung oder Weitergabe von im Rahmen der Auftragserfüllung über Untersuchungsergebnisse oder deren Bewertung erstellter Dokumente, Datensätze, o.Ä. freizustellen.
5. Im Übrigen sind die MFPA und ihre Mitarbeiter befugt, die im Rahmen der Auftragserfüllung gewonnenen Untersuchungsergebnisse und hierüber erstellte Dokumente, Datensätze, o.Ä. unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung und Evaluierung
zu unterziehen.
§ 12 Geheimhaltung
1. Die MFPA und der Auftraggeber halten erstellte und erhaltene Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Auftrags geheim.
2. Dies gilt nicht für Informationen, welche die Beteiligten von Dritten erhalten haben, welche offenkundig sind oder auf deren Geheimhaltung die MFPA oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet hat. Die Beweislast für die Mitteilung durch Dritte oder die Offenkundigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft.
3. Der Auftraggeber ist allein für Maßnahmen verantwortlich, welche in Ansehung der Prüfaufbauten vermeiden, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen bekannt werden, z.B. die Verhüllung des Aufbaus.
§ 13 Datenschutz
Soweit im Rahmen der Auftragserfüllung durch die MFPA personenbezogene Daten erhoben werden, wird bereits hiermit auf die Datenschutzhinweise der MFPA verwiesen, welche auf der Internetseite der MFPA unter https://www.mfpa.de/datenschutz.html jederzeit eingesehen werden können.
§ 14 Kündigung
1. Auftraggeber und MFPA können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Hiervon unberührt, bleibt das Recht, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Wird der Vertrag aus einem Grunde gekündigt, den die MFPA nicht zu vertreten hat, erhält die MFPA für die ihr übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Diese ersparten Aufwendungen werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen oder Teilleistungen festgelegt. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, nachzuweisen, dass die MFPA höhere ersparte Aufwendungen gehabt hat.
§ 15 Anzuwendendes Recht
Auf das zwischen dem Auftraggeber und der MFPA bestehende Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 16 Gerichtsstand
Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Weimar ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Weimar, 18. Juli 2022